Bei der Privatinsolvenz bleibt die betriebliche Altersvorsorge unangetastet

Johannes Link - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Johannes Link – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Immer mehr Privatpersonen können aus verschiedensten Gründen ihre Verbindlichkeiten längerfristig nicht mehr bedienen. Oft ist die sogenannte Privatinsolvenz ein praktikabler Weg aus der finanziellen Krise. Die Privatinsolvenz, oftmals auch  Verbraucherinsolvenzverfahren genannt, ist einvereinfachtes Insolvenzverfahren zur Abwicklung der Zahlungsunfähigkeit einer Privatperson. Es soll den Gläubigern eines zahlungsunfähigen Schuldners gleichmäßige forderungsanteilige Befriedigung bringen. Sollten nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch Verbindlichkeiten bestehen, so kann der Schuldner davon befreit werden (sogenannte Restschuldbefreiung). Die Restschuldbefreiung erfolgt gegebenenfalls sechs Jahre nach dem gerichtlichen Beschluss über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, wobei Voraussetzung ist, dass sich die Privatperson in der Wohlverhaltensphase dann auch „wohl verhalten“ hat. Im Rahmen dieses vereinfachten Insolvenzverfahrens müssen die Schuldner zunächst einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern anstreben, der als Basis zunächst einen realistischen Plan enthalten sollte, ob und wie hoch Rückzahlungen möglich sind. Unterstützung hierbei können Rechtsanwälte oder sogenannte Schuldnerberatungsstellen geben. Stimmen nicht alle Gläubiger einer außergerichtlichen Einigung zu, ist diese gescheitert. Mit einer Bescheinigung, die das Bemühen
und Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches dokumentiert, kann ein Schuldner dann bei einem Insolvenzgericht ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen. Dieses Gericht kann dann einen Schuldenbereinigungsplan aufstellen oder dann, wenn dieser aussichtslos ist, das vereinfachte Insolvenzverfahren durchführen. In diesem förmlichen Verfahren wird innerhalb der ersten ein bis eineinhalb Jahre das pfändbare Vermögen von einem Treuhänder verwertet und nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger ausgeschüttet. Der Treuhänder ist hierbei an die sogenannten Pfändungsfreigrenzen gebunden, insbesondere bei der Gewährung von Arbeitslohn.

Eine Sonderstellung allerdings genießt die Altersversorgung. In Abhängigkeit vom Lebensalter des Versicherungsnehmers darf beginnend ab dem 18. Lebensjahr ein über die Jahre steigender Betrag pfändungssicher angesammelt werden. Dieser pfändungsgeschützte Maximalbetrag beträgt zur Zeit 256 000 € im 67. Lebensjahr. Vier Bedingungen müssen private Altersvorsorgeverträge allerdings zwingend erfüllen:

  • Das Produkt muss im Alter eine lebenslange Leistung garantieren.
  • Eine Auszahlung des Kapitals ist nur im Todesfall an die Hinterbliebenen möglich.
  • Die lebenslange Rente darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit gewährt werden.
  • Über die Ansprüche aus dem Vertrag kann nicht verfügt werden.

Kapitallebensversicherungen können pfändungssicher gemacht werden. Hierbei gilt es allerdings, besonders sorgfältig zu sein und sich umfassend beraten zu lassen. Eine solche Beratung sollte mindestens drei Monate vor der Insolvenzantragstellung durchgeführt und entsprechende Maßnahmen sollten beim Versicherungsunternehmen beantragt werden. Andernfalls kann die Versicherungssumme in die Insolvenzmasse fallen.

Betriebliche Altersvorsorge: Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung sind pfändungssicher. Dies gilt auch für die Beiträge aus der sogenannten Riester-Rente, die im Rahmen der steuerlichen Förderungsgrenzen gesammelt worden sind.

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