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    Betriebsrente – Alle Arbeitnehmer erhalten Recht auf Zuschüsse

    Bislang müssen Arbeitgeber keine Zuschüsse zu Betriebsrenten beisteuern. Das wird sich ab 2019 ändern – die neue Regelung wird für alle Arbeitnehmer gelten.

    Die Gesetzesvorlage wurde entsprechend geändert, so dass ab 2019 alle Arbeitgeber Zuschüsse zur Betriebsrente in Höhe von 15 Prozent des Sparbeitrags leisten müssen – und zwar bei allen Formen der Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds, sofern der Mitarbeiter Beiträge in den Sozialversicherungssystemen einspart. Bisher war diese Zuschusspflicht nur für das neue Sozialpartnermodell vorgesehen, bei dem die Tarifparteien die Betriebsrenten aushandeln.

    Die wichtigsten Daten und Fakten in Bezug auf die „neuen Zuschüsse“:

    • Grundlage ist das Betriebsrentengesetz. Unternehmen und Mitarbeiter vereinbaren diese zusätzlichen Renten über den Arbeitsvertrag, über Betriebsvereinbarungen oder über einen Tarifvertrag.
    • Grundsätzlich hat aber jeder Arbeitnehmer Anspruch auf eine Betriebsrente, zumindest in Form eines Bruttolohnverzichts zugunsten eines Rentenbeitrags – in diesem Fall spricht man von Entgeltumwandlung.
    • Arbeitgeber sind hingegen nicht verpflichtet, selbst Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge ihrer Arbeitnehmer zu zahlen. Wenn sie es tun, ist es bisher eine freiwillige Leistung.
    • Durch die Bruttolohnumwandlung, die bis zu gewissen Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei in der Ansparphase ist, sparen Unternehmen und Arbeitnehmer zunächst einmal Sozialabgaben und Steuern.
    • Erst im Rentenbezug muss der Arbeitnehmer Abschläge durch ggf. Sozialversicherungsbeiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Steuern hinnehmen. Hervorzuheben gilt aber, dass der Mittelzufluß im Alter erwartungsgemäß niedriger ist als in der aktiven Erwerbsphase. Somit wird die Steuerlast perspektivisch geringer ausfallen.
    • Etwa 60 Prozent der Arbeitnehmer haben in Zukunft Anspruch auf eine Betriebsrente. Unter Geringverdienern und Arbeitnehmern in kleineren Betrieben ist sie allerdings weniger verbreitet.

    Betriebsrente stagniert – Anzahl Anwartschaften in der bAV nach Art // Quelle: BMAS

    Bei diesen Varianten der Betriebsrente besteht eine Zuschusspflicht:

    • Pensionskasse
    • Direktversicherung
    • Pensionsfonds

    “Wir raten jedem Arbeitgeber zeitnah sein betriebliches Altersversorgungssystem überprüfen zu lassen und jetzt schon Lösungen zu eruieren, um für die zwingenden Veränderungen ab 2019 und 2022 gerüstet zu sein. Ein Pro aktives Handeln vor den gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den eigenen Mitarbeitern sorgt weiterhin für Bindungs- und Motivationseffekte.”

    Tobias BailerGeschäftsführender Gesellschafter – Pension Solutions Group

    BRSG Neuerungen im Detail:

    • Ab 2019: Jeder Arbeitgeber (auch nicht tarifgebundene) muss bei neuen Verträgen, in die ein Arbeitnehmer eigenes Geld aus seinem Bruttolohn investiert, mindestens 15 Prozent des bAV-Beitrags zuzahlen.
    • Ab 2022: Arbeitgeber müssen auch bei vor 2019 abgeschlossenen laufenden Verträgen 15 Prozent des Beitrags zuschießen.

    Quelle: PS Group & BMAS // Grafik: BMAS

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